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Im Falle eines Verstoßes gegen meine Urheberrechte werde ich einen Anwalt mit der Wahrung meiner Interessen beauftragen. Dies bedeutet in der Regel, dass der Anwalt eine Anmahnung mit Unterlassungsversprechen an den "Webpiraten" versendet: Ziel der Abmahnung ist es durch ein außergerichtliches Verfahren den urheberrechtlichen Streitfall zu klären. Erreicht wird dies, indem der Abgemahnte dem Konkurrenten vertraglich zusichert künftig diesen Verstoß nicht mehr zu begehen. Diese Zusicherung schafft allerdings allein noch nicht die angestrebte Klärung des Streitfalls, da der Abgemahnte trotz der Zusicherung, den Verstoß wiederholen könnte. Um diese Möglichkeit weitgehend auszuschließen, ist nach der Rechtsprechung ein sogenanntes Vertragsstrafeversprechen erforderlich. Die Höhe ist variabel und richtet sich nach dem Einzelfall. Es gilt die Regel, dass die Höhe für den Abgemahnten so schmerzhaft sein muss, dass er den Verstoß sicher nicht wiederholt. In der Praxis sind Vertragsstrafen in Höhe eines Nettomonatsgehaltes üblich! Die Kosten für die Abmahnung fallen dem Abgemahnten zur Last und sind auch dann zu begleichen, wenn die Urheberrechtsverletzung sofort zurückgenommen wird ! Ein interessantes Urteil wurde im Mai 2004 vom Oberlandesgericht in Frankfurt/Main gefällt. Es wurde einem Homepagebetreiber, von dessen Page 17 Seiten widerrechtlich übernommen wurden, Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 10.200,- € zugesprochen ! Aktenzeichen 11 U 6/02 11 U 11/03 Wir bitten darum, dass diese Hinweise ernst genommen werden |